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Das Pachtverhältnis, Teil III: Der Tod des Pächters


Kommt es während eines Pachtverhältnisses zum Tod des Pächters, ergehen daraus einige Fragen für den oder die Hinterbliebenen. So kann der gepachtete Kleingarten unter Umständen direkt an den Ehepartner fallen. Erfahren Sie im letzten Teil der Serie rund um das Pachtverhältnis, was für Angehörige nach dem Tod eines Pächters wichtig wird.

© Nuthawut Somsuk - istockphoto.com

Wann endet der Pachtvertrag nach dem Tod des Pächters?

Der Tod ereilt uns durchaus überraschend. Im Todesfall läuft der Pachtvertrag nicht einfach unbeachtet weiter. Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Pächters folgt. Verstirbt der Pächter also im Juli, läuft der Vertrag mit dem endenden August aus. Dies verhindert, dass sich für die Rechtsnachfolger Kosten unbemerkt ansammeln.

Mein Kind soll nach meinem Tod den Garten bekommen. Kann ich das vorab regeln?

Nein, das geht leider nicht. Neben dem Pachtvertrag, der einen einzelnen Pächter zur Nutzung berechtigt, gibt es lediglich den Ehegattenpachtvertrag. Eine ähnliche Möglichkeit für Eltern und ihre Kinder gibt es jedoch nicht. Ein volljähriges Kind kann sich jedoch zu jedem Zeitpunkt um einen Kleingarten bei einem Kleingartenverein bewerben, sodass es schon jetzt in den Genuss einer Parzelle kommt und diese Erfahrung sogar mit den Eltern teilen kann.

Die Weiterführung des Pachtvertrages greift auch für Ehegatten nicht automatisch
© freepik - freepik.com

Mein Lebens- oder Ehepartner ist verstorben. Er war alleiniger Pächter. Was bedeutet das für mich?

Rechtsnachfolger werden die Erben des Pächters. Diese haben allerdings keinen Anspruch auf eine Fortsetzung des Kleingartenpachtverhältnisses. Die Erbfolge muss durch ein eröffnetes notarielles Testament oder einen Erbschein nachgewiesen werden. Der Verein wird dann den Wert der in der Parzelle befindlichen Einrichtungen an die Hinterbliebenen auszahlen (sofern diese erbberechtigt sind). Der Wert wird durch einen ausgebildeten Wertermittler nach einer Begehung der Parzelle festgelegt.

Kein Eintrittsrecht!

Wenn keine Ehegattenmitgliedschaft bestanden hat, fällt der Garten mit dem nach der Frist abgelaufenen Vertrag an den Verein zurück. Ein Eintrittsrecht in den Verein besteht für den Ehegatten oder den Lebenspartner nicht.

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Was geschieht, wenn nicht klar ist, wer der berechtigte Erbe ist?

Wenn nicht eindeutig ist, wer der berechtigte Erbe ist, kann der Verein den Entschädigungsbetrag, der bei der Wertermittlung berechnet wurde, unter Verzicht auf die Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts hinterlegen. Die Hinterlegungsstelle des Gerichts übernimmt damit vorläufig die Aufbewahrung, bis die Rechtsunsicherheiten um die Entschädigungssumme aufgeklärt wurden.

Ich habe gehört, dass Ehepartner den Garten übernehmen können. Wie kommt das?

Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt. Dasselbe gilt für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, denn diese ist der Ehe gleichgestellt. Eine Wertermittlung wird in diesem Fall nicht durchgeführt und wer Anspruch auf das Erbe hat, ist Sache des überlebenden Pächters und der Erben untereinander. Dass beide Partner im Vertrag stehen, ist jedoch notwendige Voraussetzung, damit das Pachtrecht an den Hinterbliebenen fällt.

Stehen beide Lebens- oder Ehepartner im Pachtvertrag, kann der Hinterbliebene den Vertrag weiterführen
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Was ist, wenn ich den Garten nach dem Tod meines Partners nicht übernehmen möchte?

Erklärt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner binnen eines Monats nach dem Todesfall in Textform gegenüber dem Verpächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, wird dies als Kündigung aufgefasst. Das Pachtverhältnis endet dann, wie nach Versterben eines Einzelpächters, mit dem Ablauf des Monats, der auf den Todesmonat folgt.

Fazit

Ich hoffe, diese Serie konnte Ihnen einen umfassenden Einblick in das komplexe Thema des Pachtrechts im Zusammenhang mit Kleingärten gegeben. Es wurde deutlich, dass die Pacht eines Kleingartens nicht nur ein einfacher Mietvertrag ist, sondern dass uns die rechtlichen Rahmenbedingungen durch Vereinssatzungen und gesetzliche Vorgaben gut anleiten können.

Autor:

Rolf Rosendahl

Vorsitzender des Landesverbandes Westfalen und Lippe der Kleingärtner e.V.