Direkt zum Inhalt Direkt zur Hauptnavigation
zurück zur vorherigen Seite

Vereinsmitgliedschaften: Arten & Bedeutung

Wussten Sie, dass es in unseren Vereinen Mitglieder gibt, die gar keinen Garten gepachtet haben? Nein? Dann lesen Sie weiter und erfahren Sie weitere spannende Fakten über Mitgliedsarten und wie sich diese voneinander unterscheiden.

Pächter

Ein Pächter hat einen Kleingarten gepachtet und ist der Vertragspartner des Vorstandes. Er zahlt die Gartenpacht und den Mitgliedsbeitrag. Dem Landesverband wird dieser als Mitglied gemeldet und der Verein zahlt 21,50 Euro für die Vollmitgliedschaft. Als ein solches Mitglied kann der Pächter in den Vorstand des Vereins gewählt werden. Bei allen Abstimmungen – sowohl in Pacht- als auch Vereinsangelegenheiten – ist er stimmberechtigt.

Ehegattenmitglied

Als sogenanntes Ehegattenmitglied bezeichnen wir den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner eines Pächters. Diese Form der Mitgliedschaft hat für das Mitglied einige Vorteile. Zum einen ist der Mitgliedsbeitrag geringer, zum anderen rückt das Ehegattenmitglied nach Versterben des Pächters als Vertragspartner und damit als Pächter seinerseits nach. Auch ein Ehegattenmitglied kann in den Vorstand gewählt werden. Stimmberechtigt ist dieses jedoch nur in Vereinsangelegenheiten, nicht jedoch in Angelegenheiten des Kleingartenpachtverhältnisses.

©Elysart – istockphoto.com

Schon gewusst?

Pachtverträge, in denen die Kinder des Pächters eine Ehegattenmitgliedschaft innehaben, sind nichtig. Diese Mitgliedschaft ist ausschließlich Ehe- und Lebenspartnern vorbehalten. Für nicht eingetragenen Partnerschaften gilt eine Ehegattenmitgliedschaft ebenfalls nicht.

Mitglieder ohne Garten

Ein Kleingartenvereinsmitglied ohne Garten? Ja, das gibt es! Mitglieder ohne Pachtverhältnisse zahlen nur den Mitgliedsbeitrag. Der Verein meldet diese Mitgliedschaften dem Landesverband und zahlt die gewöhnliche Gebühr für die Vollmitgliedschaft in Höhe von 21,50 Euro pro Jahr. Auch ein Mitglied, das keinen Pachtvertrag mit dem Vorstand eingeht, kann als Kandidat für ein Amt in ebendiesen kandidieren. Wie Ehegattenmitglieder sind auch Mitglieder ohne Pachtvertrag stimmberechtigt in Vereins- jedoch nicht Pachtangelegenheiten.

Förderer

Wer sich finanziell an dem Vereinsgeschehen beteiligen, aber aus weiteren Rechten und Pflichten heraushalten möchte, gilt als Förderer. Hierbei handelt es sich nicht um Mitglieder, sondern lediglich um Geldgeber. Diese sind weder in Pacht- noch in Vereinsangelegenheiten stimmberechtigt. Da es sich nicht um Mitglieder handelt, können Förderer nicht in den Vorstand gewählt werden und werden seitens des Vereins auch nicht an den Landesverband gemeldet. Mitgliedsbeiträge oder Gebühren seitens des Vereins an den Landesverband werden nicht fällig.

©Mongkol Akarasirithada – istockphoto.com

Schon gewusst?

Der Mitgliedsbeitrag, den ein Mitglied an den Verein entrichtet, dient der Deckung aller anfallenden Verwaltungskosten. Das sind unter anderem Porto- und Telefongebühren, Entgelte für Steuerberater sowie auch Kosten für Soft- und Hardware und viele mehr. Sofern nötig, können Kosten für die Pflege der Vereinsanlage ebenfalls damit kompensiert werden.

Ehrenmitglieder

Als Ehrenmitglied gelten Personen, die durch besondere Verdienste durch den Verein zu einem solchen erhoben werden. Dabei sind die Bedingungen dieser Mitgliedschaft in jeder Vereinssatzung abhängig vom Verein geregelt. So kann der Verein zum Beispiel auf die Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verzichten. Auch andere Sonderrechte und Privilegien sind möglich. In der Vereinssatzung muss definiert werden, ob ein Ehrenmitglied mit der Erlangung dieses Status stimmberechtigt ist und wie weit diese Stimmberechtigung geht.

Autor:

Rolf Rosendahl

Vorsitzender des Landesverbandes Westfalen und Lippe der Kleingärtner e.V.