Gartenordnung – Alles im grünen Bereich?: Teil IV der Mustervereinssatzung erklärt
© Nuthawut Somsuk
Nach „Teil III: Das Schlichtungsverfahren im Überblick", befassen wir uns nun mit einem weiteren zentralen Bestandteil: der Gartenordnung. Diese regelt die Bewirtschaftung und Gestaltung der Parzellen und sorgt für ein harmonisches Miteinander im Kleingartenverein.
Wichtiger Hinweis: Die im Teil IV beschriebene Gartenordnung gilt nur, wenn Städte und Kommunen, die die Flächen verpachten, keine eigene Gartenordnung haben. In großen Städten, die selbst Eigentümer der Pachtflächen sind, gilt vorrangig die kommunale Gartenordnung. In kleineren Städten und Gemeinden, wo Flächen meist von Privatpersonen, Kirchen oder dem Land NRW verpachtet werden, gilt die hier vorgestellte Gartenordnung.
Gemäß Satzung: Die Gartenordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung ist Teil der Pachtverträge, soweit keine entgegenstehenden Vereinbarungen mit Dritten oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestehen.
Teil IV: Die Gartenordnung im Überblick
Die überarbeitete Gartenordnung wurde auf Basis aktueller Umwelt- und Naturschutzaspekte angepasst und enthält konkrete Vorschriften zur Bewirtschaftung der Parzellen.
Gemeinschaftsarbeit und ökologische Aspekte – § 26
Im § 26 der Satzung sind die Pflichten zur Gemeinschaftsarbeit festgelegt. Besonders hervorzuheben ist, dass ehrenamtliche Tätigkeit in einer Kleingärtnerorganisation nun auf die Gemeinschaftsarbeit angerechnet wird. Neu ist auch die Festlegung eines angemessenen Geldbetrags als Abgeltung der nicht geleisteten Gemeinschaftsarbeit. Dieser beträgt maximal das Dreifache des jeweils gültigen Mindestlohns pro nicht geleisteter Stunde.
Bewirtschaftung und Nutzung der Parzelle – § 27
Die kleingärtnerische Nutzung steht im Mittelpunkt der Gartenordnung. Die Drittelregelung wird hier explizit festgelegt, sodass ein Drittel der Fläche dem Anbau von Obst und Gemüse dienen muss. Zusätzlich ist geregelt:
- Der sorgsame Umgang mit Wasser, insbesondere durch Nutzung von Regenwasser,
- der Verzicht auf torfhaltige Erden und künstliche Substrate,
- die Pflicht zur Einrichtung einer Kompostierungsmöglichkeit auf jeder Parzelle,
- die eigenverantwortliche Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle unter Einhaltung kommunaler Vorschriften.
Gartenlauben und sonstige Bauten – § 28 und § 29
Die baulichen Regelungen wurden präzisiert:
- Eine Gartenlaube darf maximal 24 Quadratmeter groß sein und muss als einzelner Baukörper errichtet werden.
- Der Nachweis einer ausreichenden Versicherung gegen Feuer und Einbruch ist verpflichtend.
- Pools sind im Kleingarten nicht erlaubt, da sie dem kleingärtnerischen Nutzungszweck widersprechen, zu hoher Versiegelung und Wasserverbrauch führen sowie das Gemeinschaftsbild stören können; Kinderplanschbecken mit maximal 300 Litern Fassungsvermögen sind jedoch zulässig.
- Gewächshäuser sind unter bestimmten Bedingungen gestattet, müssen jedoch der kleingärtnerischen Nutzung dienen und aus industrieller Fertigung stammen.
Energie- und Wasserverbrauch – § 33
Ein möglicher Schwund bei Strom- und Wasserverbrauch wird nun solidarisch von allen Gartenpächtern getragen. Diese Regelung sorgt für eine faire Verteilung der Kosten.
Verbot der Tierhaltung – § 34
Die Satzung stellt klar, dass Tierhaltung nicht zur kleingärtnerischen Nutzung zählt und untersagt ist. Insbesondere das Halten von Hunden, Katzen, Großvieh und Tauben ist nicht erlaubt.
Geltungsraum der Gartenordnung
Weiterhin wichtig! Die Gartenordnung der neuen Vereinssatzung gilt nur in den Vereinen, in denen nicht eine andere Gartenordnung vertraglich festgeschrieben wurde.
Die Mustervereinssatzung zum Download
Weitere Informationen und die Mustervereinssatzung zum Download finden Sie hier: https://www.kleingarten.de/mustervereinssatzung
Autor:
Rolf Rosendahl
Vorsitzender des Landesverbandes Westfalen und Lippe der Kleingärtner e.V.
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