Fördermittel, Teil I: Finanzielle Unterstützung für das Kleingartenwesen
„Ohne Moos nix los!“ – dieser lapidare Spruch kommt oft auf, wenn es um die Finanzierung von Projekten geht. Auch in Kleingartenanlagen ist das so. Doch welche Fördergeber kommen eigentlich in Betracht? In dieser zweiteiligen Serie erhalten Sie einen Überblick über relevante Fördergeber, die unsere Vereine und Verbände als nachhaltige und sozialverträgliche Erholungsräume unterstützen. In diesem Artikel möchten wir der Förderung von Dauerkleingärten nach Artikel 29, Absatz 3 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalens Raum geben.
Fördergeber & Fördermöglichkeiten im Überblick
Es gibt zahlreiche Fördermöglichkeiten für Kleingartenvereine. Diese Neuigkeit trifft einige vielleicht überraschend. Doch die Optionen, die wir wahrnehmen können, sind recht bunt. Vom bürokratischen Aufwand sollte man sich dabei keineswegs zurückhalten lassen. Das lohnt sich in der Regel. Nachfolgend eine Übersicht der wichtigsten Fördergeber und Programme:
1. Die Förderung von Dauerkleingärten durch das Land NRW
2. Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien nach LEADER
3. Förderung durch die Sparkassenstiftung
4. Heimatpreise der Kommunen
5. Die Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements durch die Kommunen
6. Förderung durch die Stadt- und Bezirksverbände
7. Förderung durch den Landesverband
8. Förderung durch Initiativen der Landesregierung
Der Erhalt von Dauerkleingartenanlagen als Bestandteil von Wohngebieten durch das Land NRW
Laut Artikel 29, Absatz 3 hat die Unterstützung dieser Anlagen in Nordrhein-Westfalen Verfassungsrang: „Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu fördern“, heißt es dort. Gefördert werden der Grunderwerb zur Bestandssicherung von Dauerkleingärten sowie Maßnahmen zum Erhalt, zur Neuschaffung oder zur verbesserten Eingliederung von Dauerkleingartenanlagen in das öffentliche Grün. Im Übrigen sind sie als Bestandteil von Wohngebieten auszuweisen und in dieser Zuordnung zu sichern.
Wer ist Fördergeber?
Aus dem Verfassungsrang, der für die Unterstützung bzw. Förderung der Dauerkleingartenanlagen gilt, ergeben sich Pflichten für Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Förderung von Dauerkleingartenanlagen erfolgt durch das Land Nordrhein-Westfalen. Grundlagen dafür sind die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Dauerkleingärten der Landesregierung.
Welche Bedingungen sind an diese Förderung geknüpft?
Dauerkleingartenanlagen werden meist nur gefördert, wenn die Größe der Dauerkleingärten 400 Quadratmeter nicht übersteigt. Abweichungen kann die Bewilligungsbehörde zulassen, wenn sie aus planerischen Gründen gerechtfertigt sind.
- Der Zuwendungsempfänger ist die Kommune als Träger des Projektes
- 20 % der Förderung sind von der Kommune selbst zu tragen
- Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilliger, unentgeltlicher Arbeit kann als fiktive Ausgabe angegegeben werden
- Stundenaufschreibungen sind hierfür zu führen, aus denen Tag, Ort, Art und Dauer der Tätigkeit sowie die Anzahl der eingesetzten Personen hervorgehen
- Der Stundensatz hierfür beläuft sich auf 24,- €
- Nach Fertigstellung des Projektes muss die aus der Förderung entstandene bauliche Einrichtung 20 Jahre genutzt werden
Was ist zuwendungsfähig?
Gefördert werden Maßnahmen, die im Sinne des Artikel 29, Absatz 3 den Fortbestand von Kleingartenanlagen als Bestandteil von Wohngebieten sichern. Im Übrigen sind sie als solche auszuweisen und in dieser Zuordnung zu erhalten. Förderfähig sind:
- Der Grunderwerb zur Schaffung oder Erweiterung von Dauerkleingartenanlagen
- Der Bau neuer sowie die Erweiterung bestehender Dauerkleingartenanlagen
- Sanierung und Modernisierung, einschließlich Wasserversorgungsleitungen auf öffentlichen Flächen bis zum Übergabepunkt privater Gartenparzellen
- Zum Beispiel Wege und Plätze, die tags für die Öffentlichkeit zugänglich sind, exklusive sanitäre Anlagen oder eine naturschutzfachlich sinnvolle Bepflanzung
- Maßnahmen zur besseren Eingliederung in das kommunale öffentliche Grünsystem
- Zum Beispiel die Zusammenfassung mehrerer Dauerkleingartenanlagen oder die Einrichtung von begleitenden Spielplätzen und Erholungsflächen
- Die umfassende Änderung und Umgestaltung des Parzellenzuschnitts und der Parzellengröße in bestehenden Dauerkleingartenanlagen (> 20 Jahre)
- Die Einrichtung von gemeinschaftlich genutzten und öffentlich zugänglichen Gartenparzellen für soziale, Bildungs- oder naturschutzfachliche Zwecke
- Zum Beispiel Lehr- und Lerngärten, Tafel-, Schau- und Themengärten oder Biotopanlagen
- Der Neubau nicht öffentlicher sanitärer Gemeinschaftseinrichtungen (Erstausstattung) in Vereinsheimen sowie gegebenenfalls erforderlicher Kanalsystem
- Unter bestimmten Bedingungen ist der Anschluss an abflusslose Abwassersammelgruben nach LWA-Merkblatt Nr. 4 möglich
Was ist nicht zuwendungsfähig?
Nicht alle Projekte sind im Rahmen des Erhalts oder Ausbaus unserer Dauerkleingartenanlagen förderfähig. Darunter fallen:
- Der Erwerb sowie der Ausbau von Grundstücken, die als Ersatzland für anderweitig genutztes Dauerkleingartengelände erworben oder ausgebaut werden (Ersatzanlagen)
- Unterhaltungsmaßnahmen
- Zum Beispiel Reparaturen, Pflege, geringfügiger Ersatz, Instandhaltung sanitärer Anlagen
- Die Installation elektrischer Versorgungsanlagen
- Eine Ausnahme besteht für sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen
- Der Bau sowie die Unterhaltung von Vereinsheimen und Gartenlauben
- Kanalsysteme für sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, wenn Einzelgärten direkt oder indirekt angeschlossen werden
- Die Grunderwerbssteuer, Gerichtskosten, Notargebühren, Vermessungskosten sowie Entschädigungen im Sinne des § 11 BKleingG
Eine Erfolgsgeschichte: Kleingartenverein Zur Rose in Sendenhorst
Im Kleingartenverein Zur Rose in Sendenhorst konnte nach einer längeren Bauzeit eine Toilette für Menschen mit körperlichen Einschränkungen fertiggestellt werden. Die Mittel, die für die Modernisierung notwendig waren, bekam der Verein unter den Vorsitzenden Helmut Jarosch und Annette Kaiser vom Land Nordrhein-Westfalen.
Fazit zur Förderung nach Artikel 29 durch das Land NRW
Als einziges Bundesland mit einer Verfassung, die ausdrücklich die Förderung von Kleingartenanlagen fordert, bietet Nordrhein-Westfalen den hiesigen Vereinen und Verbänden umfassende Möglichkeiten, Projekte mit sozialem und ökologischen Nutzen umzusetzen. Erfahren Sie im nächsten Teil dieser Serie, wie eine Förderung durch das LEADER-Förderprogramm der Europäischen Union gestaltet sein kann und welche weiteren Fördergeber in Betracht kommen können. Auch berichten wir wieder von einigen beispielhaften Erfolgsgeschichten.
Autor:
Rolf Rosendahl
Vorsitzender des Landesverbandes Westfalen und Lippe der Kleingärtner e.V.