Kleingartenirrtümer (Teil III): Regeln & Demokratie
Den letzten Teil unserer Artikelserie zu Irrtümern rund um das Kleingartenwesen nutzen wir, um ein paar Fragen um unser gemeinschaftliches Miteinander aus dem Weg zu räumen. Schauen wir einmal genau hin, sehen wir, dass wir in unseren Vereinen Demokratie leben und alle an der Gestaltung einer friedvollen Nachbarschaft mitwirken können.
Regeln & Demokratie
Die sinnvollen und nachvollziehbaren Regelungen aus BKleingG, Satzung und Gartenordnung geben der kleingärtnernden Gemeinschaft das gute Gefühl, in ihren Kleingärten einen sicheren Ort von dauerhaftem Bestand gefunden zu haben. Ein Teil dieses Sicherheitsgefühls stellen wir durch demokratische Wahlen und die gemeinschaftliche Gestaltung des Vereinsgeschehens her.
Irrtum Nr. 9:
„Das geht doch auch ohne Vorstand!“
Nein, ohne geht es nicht. Dass es in einem Verein “gut läuft” wird nicht zuletzt durch einen demokratisch gewählten Vorstand ermöglicht. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand demokratisch. Dieser hat enorm wichtige Funktionen als verwaltende Instanz. Ebenso stellt er Regeln auf, überwacht die Finanzen des Vereins und hat stets im Blick, dass die Vereinsziele weiterhin verfolgt werden.
Der Vorstand: Von Mensch zu Mensch
In Vorständen arbeiten Menschen, die hauptberuflich häufig in völlig anderen Fachbereichen ausgebildet sind. Sie haben diese Aufgabe nicht im Sinne eines Berufes gelernt, sondern üben sie aus, so gut sie können. Wir als Mitglieder haben sie gewählt, so wie sie sind.
Im BGB ist geregelt, dass jeder Verein einen Vorstand haben muss, der für die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben verantwortlich ist. Er ist das von den Mitgliedern gewählte Organ, das dazu dient, deren Interessen umzusetzen. Damit haben Vereinsmitglieder, die mitwählen, aktiv Anteil daran, Inhalte und Aktivitäten zu gestalten, den Vorstand zu unterstützen und den Verein zu stärken. Natürlich können sich Vereinsmitglieder auch selbst dort aktiv zur Wahl antreten.
Ebenfalls von großer Bedeutung ist der wirtschaftliche Beitrag, den der Vorstand für den Verein leistet. Vorstandsmitglieder erledigen alle anfallenden Arbeiten nämlich ganz ohne eine Vergütung der Arbeitszeit. Das erspart dem Verein erhebliche finanzielle Aufwendungen.
Irrtum Nr. 10:
„Die Laube meines Gartennachbarn ist größer als 24 m². Dann darf ich das auch!“
In einem Kleingarten ist nur eine Laube mit höchstens 24 m² Grundfläche, einschließlich des überdachten Freisitzes zulässig. Das BKleingG trat 1983 in Kraft und bestimmt in § 3 Abs. 2, dass diese Grundfläche nicht überschritten werden darf. Alle Lauben, die vor dem 01.04.1983 (03.10.1990 neue Bundesländer) rechtmäßig errichtet wurden und 24 m² überschreiten, genießen Bestandsschutz. § 18 BKleingG regelt, dass diese Bauten unverändert weitergenutzt werden dürfen.
Das gilt für rechtmäßig errichtete Lauben. Rechtmäßig errichtet ist eine Laube, wenn der Bau bei Errichtung nicht gegen geltende Regelungen verstoßen hat, wie zum Beispiel gegen das Baurecht.
Der Bestandsschutz gilt nur für die vorhandene Laube und für die Dauer ihres Bestandes. Er endet, wenn die Laube ganz oder teilweise zerstört oder umgebaut wird.
Warum wird die Laubengröße begrenzt?
Würden wir statt einfacher Lauben, Häuser bauen, die qualitativ Wochenendhäusern entsprechen, wären die Ablösesummen nicht mehr bezahlbar und die Kleingärten würden ihre soziale Bedeutung verlieren.
Irrtum Nr. 11:
„Beschränkungen der Laubengröße und die Pflicht zum Gemüsebau sind nicht mehr zeitgemäß!“
Wer es liebt, sein eigenes Obst und Gemüse anzubauen, ist in einem Kleingarten am richtigen Ort. Zentrales Merkmal des Kleingartens ist der Anbau von Obst, Gemüse und anderen Früchten. Das wird vom Gesetzgeber tatsächlich auch verlangt. Eine gewisse Neigung und Leidenschaft für das Gärtnern im Obst- und Gemüsebeet ist also dringend zu empfehlen. Kleingartenland dient also in erster Linie dem Anbau von gartenbaulichen Erzeugnissen und nicht ausschließlich der Erholung.
Kleingärtnerische Flächen fallen außerdem unter die Grünflächennutzung und sind damit kein Bauland. Gebäude zu errichten, die Wohnzwecken dienen, ist nicht erlaubt. Eine einfache Laube hingegen, die in erster Linie der kleingärtnerischen Nutzung dient, kann pro Parzelle auf bis zu 24 m² errichtet werden.
Irrtum Nr. 12:
„Mitgliederversammlung? Ist das nicht langweilig?“
Die Mitgliederversammlung ist das wichtigste Organ des Vereins. Denn genaugenommen hat nicht der Vorstand das Sagen, sondern jedes Mitglied in der Mitgliederversammlung. Hier wird das Wirken des Vereins und das Vereinsleben in der Gemeinschaft gestaltet. Unter anderem der Vorstand wird bei dieser Gelegenheit gewählt. Diese demokratische Versammlung muss jedoch von den Mitgliedern wahrgenommen werden, damit sie eine Wirkung entfalten kann.
Wegen der Wichtigkeit ist in unserer Satzung der Besuch der Mitgliederversammlung festgeschrieben. Sie ist zudem ein gesetzlich vorgeschriebenes Pflichtorgan. Jeder Verein muss in den festgelegten Intervallen, die er in seiner Satzung bestimmt, eine Mitgliederversammlung durchführen. Bei der Vereinsgründung sichert das deutsche Vereinsrecht allen Beteiligten zu, dass die Wahl einer Interessenvertretung (des Vorstandes) durchgeführt wird.
Abschließend: Ein persönliches Fazit
Ich, Rolf Rosendahl, bin persönlich und in meiner Rolle als Vorstandsvorsitzender des Landesverbandes Westfalen und Lippe der Kleingärtner e. V. von der demokratischen Bedeutsamkeit einer Mitgliederversammlung überzeugt. In meinen Jahren als Vorstandsmitglied habe ich manchmal gehört, wie es hieß: „Ich gehe nicht zur Mitgliederversammlung! Da muss ich mir nur langweilige Berichte des Vorstandes, Kassen- und Rechenschaftsberichte anhören! Und ändern kann ich sowieso nichts.“
Doch das Gegenteil ist der Fall. Ich durfte in meiner langjährigen ehrenamtlichen Tätigkeit in vielen Fällen erbeben, wie das Vereinsleben durch die Mitglieder aktiv im Rahmen einer Mitgliederversammlung und darüber hinaus gestaltet wurde.
Autor:
Rolf Rosendahl
Vorsitzender des Landesverbandes Westfalen und Lippe der Kleingärtner e.V.