Kleingartenirrtümer (Teil II): Freiheiten & Sicherheiten
Auch in diesem Monat möchten wir etwas Licht auf Irrtümer rund um das Kleingartenwesen werfen. In diesem zweiten Teil unserer Serie über falsche Annahmen gegenüber dem Kleingarten und der dahinterstehenden Organisation gehen wir verstärkt auf die Notwendigkeit des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG), den Satzungen und die Rolle des Vorstandes ein. Freiheiten, Sicherheiten und Verbindlichkeit sind dabei von zentraler Bedeutung.
Regeln schaffen Verbindlichkeit & Erleichterung
Viele Menschen in Deutschland pachten einen Kleingarten. Damit gehen Rechte und Pflichten einher. Fragen kommen nicht nur bei neuen Pächtern auf. Welche Einrichtungen darf ich unter welchen Bedingungen errichten? Wer kann mir bei meinen Anliegen helfen? Ist sichergestellt, dass mein Vereinsbeitrag wie vorgesehen verwendet wird? All das sind Unsicherheiten, denen mit feststehenden Regularien klare Antworten entgegengestellt werden können. Erleichternd, oder?
Irrtum Nr. 5:
„Das Bundeskleingartengesetz ist überflüssig!“
Das Bundeskleingartengesetz ist ein Pachtzinsbegrenzungsgesetz. Damit nimmt das BKleinG eine wichtige und unverzichtbare Sozialfunktion ein. Anders gesagt: Besteht eine hohe Nachfrage nach Parzellen, erhöht sich durch das schmaler werdende Angebot nicht die Pacht.
Zusätzlich enthält das Gesetz einen wichtigen Kündigungsschutz, der sowohl die Vereine in der Rolle als Zwischenpächter und Verwalter als auch uns Pächter einer Parzelle vor dem Verlust des Nutzungsrechtes schützt. Sowohl dieser Kündigungsschutz als auch die Pachtzinsbegrenzung sind jedoch an die Befolgung der Regeln für die kleingärtnerische Nutzung gekoppelt:
- hauptsächliche Grünnutzung
- keine hauptsächliche Baunutzung
(eingeschränkt - zulässige Baulichkeiten)
- begrenzte Ver- & Entsorgungsstrukturen
Irrtum Nr. 6:
„Wenn ich nicht will, darf der Vorstand meinen Garten nicht betreten!“
Der Vorstand darf eine Parzelle ohne Vorankündigung betreten. Das ist auch gut so. Denn in Fällen von nicht kooperativen Pächtern ist es häufig der einzige Weg, vertragswidrigem Verhalten zu begegnen. Die Satzung steckt in § 36 klar ab:
„Der Vorstand achtet auf Einhaltung der Gartenordnung. Seinen Weisungen und Abmahnungen ist Folge zu leisten. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei einer der kleingärtnerischen Nutzung widersprechenden Bewirtschaftung des Kleingartens, darf er diesen ohne vorherige Anmeldung betreten.“
Irrtum Nr. 7:
„Ich muss nicht an der Gemeinschaftsarbeit teilnehmen!“
Art, Umfang und Durchführung von Gemeinschaftsarbeit zur Pflege und Erhaltung der Anlage wird vom Vorstand beschlossen. Der Begriff besteht aus den Begriffen “Gemeinschaft” und “Arbeit”. Die Arbeit in der Gemeinschaft ist ein unverzichtbarer Bestandteil und besitzt einen hohen Stellenwert.
Die Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung ist möglich – zum Beispiel, wenn man verhindert ist oder sich aus bestimmten Gründen nicht in der Lage sieht, sich zu beteiligen. Sich aus nichtigen Gründen “freizukaufen” ist jedoch nicht erwünscht und nicht vorgesehen.
Als bedeutender Bestandteil einer funktionierenden und gepflegten Kleingartengemeinschaft ist die Gemeinschaftsarbeit aus der Satzung nicht wegzudenken. In § 5 heißt es daher:
„Es (das Mitglied) hat sich an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen und als Abgeltung
für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit den hierfür vom Vorstand festgesetzten Betrag zu entrichten.“
Irrtum Nr. 8:
„Ich brauche keine Satzung!“
Jeder Mensch muss sich an Regeln und Gesetze halten. Ohne diese wäre ein gutes und gerechtes Zusammenleben nicht möglich. Stellen wir uns nur mal vor, es gäbe keine Verkehrsregeln:
Großes Chaos würde auf unseren Straßen herrschen. Ähnlich ist es in unseren Vereinen. Unsere Regeln sind in unserer Vereinssatzung festgeschrieben. Sie sorgen dafür, dass so ziemlich alles, was das Vereinsleben betrifft, geregelt ist.
Dabei sind Satzungen sehr umfassend, sodass möglichst viele Eventualitäten mit einem Handlungsrahmen versehen sind. Manche Fragen können jedoch oft auch mit einem gesunden Menschenverstand, gegenseitiger Rücksichtnahme und einem respektvollen Miteinander geklärt werden.
Autor:
Rolf Rosendahl
Vorsitzender des Landesverbandes Westfalen und Lippe der Kleingärtner e.V.