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Tipps für die Leitung der Mitgliederversammlung

Serie: Vereinsarbeit leicht gemacht

Leitung einer Mitgliederversammlung

Bei der jährlichen Mitgliederversammlung werden wichtige Entscheidungen getroffen. Der Versammlungsleiter ist mit besonderen Aufgaben und Befugnissen betraut. Im Vorfeld sowie bei der Durchführung der Versammlung wird er mit vielfältigen Fragen konfrontiert:

- Wie eröffne ich die Versammlung?
- Wie stelle ich den Teilnehmern die Tagesordnung vor?
- Wie stelle ich die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest?
- Wie gehe ich mit Wortmeldungen um?
- Was mache ich, wenn ich einem Teilnehmer das Wort entziehen muss?
- Welche Ordnungsrechte habe ich?
- Was mache ich bei starken Störungen – Darf ich eine Person aus dem Versammlungsraum verweisen?

Häufige Fragen bei der Leitung der Mitgliederversammlung

In diesem Beitrag beantworten wir Ihnen die häufigsten Fragen zur Versammlungsleitung. Wenn Sie noch Fragen oder Anmerkungen dazu haben, schreiben Sie dem Autor gerne eine Nachricht.

1. Leitung der Mitgliederversammlung
2. Eröffnung der Versammlung
3. Feststellung der Beschlussfähigkeit
4. Bekanntgabe der Tagesordnung
5. Wortmeldungen
6. Entziehung des Wortes
7. Verweis aus dem Versammlungsraum

1. Wer leitet die Mitgliederversammlung? Kann das jeder machen?

Die Satzung gibt vor, wer die Mitgliederversammlung zu leiten hat. In der Mustervereinssatzung ist dies im § 7 Abs. 5 geregelt. Dort heißt es: „Ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlungen sind – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder – beschlussfähig. Sie werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet.“


2. Eröffnung der Versammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch den Versammlungsleiter förmlich eröffnet. Dieser wesentliche Akt verdeutlicht, dass von jetzt an die Betätigung der Erschienenen eine rechtserhebliche Bedeutung hat. Mit dem Beginn der Mitgliederversammlung setzt die Ordnungsgewalt des Versammlungsleiters ein. Die Versammlung ist pünktlich zu eröffnen, denn eine verspätete, aber besonders eine vorzeitige Eröffnung kann zur Unwirksamkeit der Beschlüsse führen. Somit würden Versammlungsteilnehmer daran gehindert, an der Beratung und Beschlussfassung mitzuwirken. Die Führung einer Anwesenheitsliste ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen. Somit kann festgestellt werden kann, wer stimmberechtigt ist. Es empfiehlt sich, im Versammlungsprotokoll festzuhalten, dass der Versammlungsleiter die Versammlung formell eröffnet hat, wann dies geschehen ist und wie viele der Anwesenden stimmberechtigt sind.

3. Feststellung der Beschlussfähigkeit

Die Feststellung der Beschlussfähigkeit ist in jedem Fall zweckmäßig. Sie gibt den Mitgliedern die Möglichkeit, etwaige Mängel der Einberufung zu rügen. Erhebt sich gegen die Feststellung, dass die Versammlung beschlussfähig ist, kein Widerspruch, so kann dies bei späteren Beanstandungen der Formalia von Bedeutung sein.

Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung

Leitung-Mitgliederversammlung
© Peter Atkins - stock.adobe.com

Die Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und Beschlussfähigkeit muss immer im Protokoll vermerkt werden. Zusätzlich sollte erfasst werden, dass es keine Einwände gegen die Tagesordnung gab.

4. Bekanntgabe der Tagesordnung

Der Versammlungsleiter gibt die Tagesordnung bekannt. Von der angekündigten Reihenfolge der Tagesordnungspunkte darf der Versammlungsleiter abweichen. Dazu gehört es, Themen vorzuziehen oder zurückzustellen. Es ist ratsam, dass über die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ein Beschluss der Versammlung herbeigeführt wird. Auch Mitglieder können eine veränderte Reihenfolge der Tagesordnung beantragen. Dieser Antrag muss zur Abstimmung gestellt werden.

Mitunter wird ein Antrag (Initiativantrag) gestellt, eine bestimmte Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen, diese also zu erweitern. Ist das zulässig?

Diese Erweiterung der Tagesordnung ist durch unsere Satzung unzulässig und der entsprechende Antrag zurückzuweisen. Zugelassen sind nur Anträge zu Tagesordnungspunkten.

5. Wortmeldungen

Bild Quellenangabe: Adobe Stockphoto
© fotoak80 - stock.adobe.com

Auf der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied grundsätzlich auch ein Rederecht. Der Versammlungsleiter wird dem Mitglied das Wort in der Reihenfolge erteilen, in der sich gemeldet wurde. Eine Verpflichtung, sich an diese Reihenfolge zu halten, besteht jedoch nicht. Zum Leitungsrecht gehört auch, dass der Versammlungsleiter für Wortmeldungen eine bestimmte Form vorschreiben kann, z. B. Meldezettel.

Sollte es Tagesordnungspunkte geben, bei denen mit zahlreichen Wortmeldungen zu rechnen ist, sollte der Versammlungsleiter vorab das Wort ergreifen. Dann kann die Frage gestellt werden, ob eine allgemeine Begrenzung der Redezeit vereinbart wird. Erst danach wird dem ersten Redner das Wort erteilt.


6. Entziehung des Wortes

Wenn eine Person die festgelegte Redezeit überschreitet, unentwegt weiter redet und nicht zum Schluss kommt, stört das den Ablauf der Mitgliederversammlung. Der Versammlungsleiter hat dann das Recht, dem Störer das Wort zu entziehen. Vor der Wortentziehung sollte eine Ermahnung vorausgehen.

Weitere Gründe zur Wortentziehung:

Zur Wortentziehung wird der Versammlungsleiter auch greifen, wenn ein Redner, trotz Verwarnung, wiederholende, beleidigende und unsachliche Ausführungen macht. Es empfiehlt sich, die Tatsache der Wortentziehung und den Anlass im Versammlungsprotokoll festzuhalten.

7. Verweis aus dem Versammlungsraum

Kraft seiner Ordnungsgewalt ist der Versammlungsleiter auch berechtigt, Versammlungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Versammlung auszuschließen und sie aus dem Versammlungsraum zu weisen. Zu diesem äußersten Mittel, die Ordnung wiederherzustellen, soll aber nur gegriffen werden, wenn sich schwächere Maßnahmen (Ermahnungen, Wortentziehungen, oder auch eine kurze Versammlungsunterbrechung) als erfolglos erwiesen haben. Die Verweisung eines Mitgliedes aus der Versammlung stellt einen schweren Eingriff in seine Mitgliedsrechte dar. In jedem Fall ist das Hinausweisen unmissverständlich anzudrohen.

Selbstverständlich können auch Gäste, wenn sie die Versammlung stören, aus dem Saal gewiesen werden. Es empfiehlt sich, den Vorgang, der zum Ausschluss führte, so im Versammlungsprotokoll festzuhalten, dass sich daraus ein anschauliches Bild von dem Verhalten des Störers ergibt.

Ausblick: Im nächsten Newsletter

Im nächsten Newsletter erfahren Sie etwas über das Protokoll der Mitgliederversammlung: Welchen Zweck hat das Protokoll, welche Anforderungen gibt es an Inhalt und Form.


Serie: Tipps für die Vereinsarbeit

In unserer Serie „Tipps für die Vereinsarbeit“ geben wir Ihnen hilfreiche Tipps an die Hand.

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